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Satzung des Löwen Frankfurt Eishockey Fan Club „Die Kalle“
Stand: 03.10.2011
§ 1 Name und Sitz des Vereines:
Der Verein führt den Namen Löwen Frankfurt Eishockey Fan-Club „Die Kalle“
Der Sitz des Vereines ist in 36396 Steinau an der Straße- Marjoß
§ 2 Zweck des Vereines
Zusammenschluß von Menschen die in ihrer Freizeit
- Spiele des Frankfurter Eishockeys besuchen
- Werbung von Freunden des Eishockeysportes betreiben
- die Geselligkeit und Kameradschaft pflegen
§ 3 Vereinsmitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jede unbescholtene Person werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung bei einem der Kalle-Mitglieder, wird aber erst wirksam , wenn die Mitgliederversammlung ihre Zustimmung gegeben hat (einfacher Mehrheitsbeschluß).
Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und zu fördern , die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Versammlung zu befolgen, die jeweils zutreffenden Mitgliederbeiträge voll zu entrichten, die Einrichtungen des Vereines schonend zu behandeln (dies gilt für sämtliche Gegenstände und das Eigentum des Vereines) und bei bei böswilliger Beschädigung von Vereinseigentum den Schaden zu ersetzen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat im Rahmen der Satzung die gleichen Rechte.
a) Bei Vereinsversammlungen Anträge zu stellen.
b) An den Veranstaltungen des Vereines und an seiner Jahreshauptvrsammlung teilzunehmen.
c) Die im Verein für seine Mitglieder zustehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
§ 6 Mitgliederbeiträge
a) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Versammlung auf Antrag festgelegt und geändert.
b) Bei Eintritt in den Fan Club ist der halbe Jahresbeitrag fällig. Dieser Vorschuß wird bei Austritt mit noch eventuell ausstehenden Beiträgen positiv oder negativ verrechnet. Leistungen des Vereins können erst nach Zahlung dieses Beitrags in Anspruch genommen werden.
Der Beitrag beträgt pro Monat für :
Einzelpersonen:
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I. Kinder unter 6 Jahren: |
Beitragsfrei |
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II. Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren bis einschließlich 17. Lebensjahr |
1,50 Euro |
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III. Schwerbehinderte, Rentner |
2,50 Euro |
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IV. Erwachsene ab 18 Jahren (Ausnahme Erwachsene die unter Punkt III fallen) |
5,00 Euro |
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V. Ehepaare (Ausnahme Ehepaare die unter Punkt III fallen) |
6,50 Euro |
b) Zahlung per Lastschrifteinzug:
Teilnehmer am Lastschrifteinzugsverfahren erhalten als Bonus die Befreiung von einem Monatsbeitrag.
Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt halbjährlich in den Monaten Juni (für 6 Monate) sowie Dezember (für 5 Monate) durch den Kassierer.
Für Personen die über kein Girokonto verfügen, bzw. auf Barzahlung Wert legen, besteht die Möglichkeit den Jahresbeitrag im Voraus zu bezahlen um ebenfalls in den Genuss des Bonus zu kommen.
c) Anfallende Stornogebühren
Für anfallende Stornogebühren zu Lasten des Vereines, die aufgrund von Versäumnissen der Schuldner (hier; Mitglieder) anfallen, wird pro anfallendem Stornogebührenposten eine Strafgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.
Anfallende Stornogebühren, die aufgrund von Versäumnissen des Kassierers entstehen, gehen zu Lasten des Vereines.
§ 7 Mittel des Vereines
Die Mittel des Vereines setzen sich zusammen aus:
- Mitgliedsbeiträgen
- Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereines
- Schenkungen oder sonstigen Zuwendungen des Vereines
Die finanziellen Mittel stehen für die unter § 2 angegebenen Zwecke zur Verfügung.
Die Bereitstellung von finanziellen Aufwendungen für Vereinszwecke beschließt die Mitgliederversammlung.
Um kurzfristige Handlungsfähigkeit zu gewährleisten können die unter §8 a-d gewählten Mitglieder bei einstimmigem Beschluß über Mittel von 500 Euro pro Quartal verfügen.
§ 8 Vereinsvorstand und Struktur
Der Vereinsvorstand im Fan-Club gliedert sich wie folgt, wobei die Mitglieder e) und f) nicht dem Vorstand angehören:
a) 1.Vorsitzender
b) 2.Vorsitzender
c) Kassenwart, Stellvertretender Kassenwart
d) Schriftführer
e) 2 Kassenprüfer, 2 Vertreter
f) Organisationsteam.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt für den Zeitraum von 2 Jahren.
zu a) Der Vorsitzende legt die Termine der Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen fest, ist für die Einladungen an die Mitglieder zuständig und leitet die Sitzungen..
zu c) Der Kassenwart führt die laufenden Kassengeschäfte des Vereines. Er hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Gesichtspunkten so Buch zu führen , dass jederzeit eine Nachprüfung möglich ist und aus den Aufzeichnungen der jeweilige Kassenbestand ersichtlich ist.
Am Ende eines Geschäftsjahres ist der Jahreshauptversammlung ein detaillierter Kassenbericht vorzulegen.
zu d) Der Schriftführer hat ein Sitzungsprotokoll zu führen.zu e) Die beiden Kassenprüfer haben die Aufgabe unmittelbar vor der Jahreshauptversammlung eine Kassenprüfung vorzunehmen und bei der Mitgliederversammlung einen mündlichen Bericht darüber abzu- geben.
zu f) Das Organisationsausteam sorgt für die Planung und Durchführung von Ausflugsfahrten, Grillfesten etc. Die Mitgliederversammlung legt den organisatorischen Rahmen fest und erteilt dem Organisationsausschuss den Auftrag zur Durchführung.
§ 9 Mitglieder- und Jahreshauptversammlung
Der 1.Vorsitzende und Schriftführer beruft alljährlich eine Hauptversammlung ein, sowie weitere Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte nach Bedarf oder auf Antrag.
Die Einberufungspflicht für die Jahreshauptversammlung beträgt 1 Woche.
Die jeweilige Versammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 10 Satzungsänderungen
Ein Antrag auf Änderung der Satzung kann bei einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder entsprochen werden.
§ 11 Austritt / Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beim Verein endet durch Austritt, Ableben oder Ausschluß.
Eine Austrittserklärung kann zu jedem Zeitpunkt des Kalenderjahres erfolgen, jedoch endet die Mitgliedschaft erst am Ende des Kalendermonats in dem der Austritt erfolgt ist.
Der Austretende verliert mit dem Zeitpunkt seines Austrittes jeglichen Anspruch auf das Vermögen des Vereines und gegen den Verein selbst.
§ 12 Ausschlußgründe
Ein Ausschluß aus dem Verein kann auf Antrag der Mitgliederversammlung erfolgen.
Ausschlussgründe sind :
- grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereines sowie gegen die Satzung
- schwere Schädigung des Ansehens des Vereines
- Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen nach vorhergehender Mahnung (Beitragsrückstand von 1 Monaten)
- Vor der Entscheidung eines Ausschlusses ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben sich zu rechtfertigen.
§ 13 Auflösung des Vereines
Über die Auflösung des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Beschlußfähigkeit ist hierfür die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Wird von 1/5 der Anwesenden der Fortbestand des Vereines gefordert, so gilt der Antrag auf Auflösung des Vereines als abgelehnt.
Bei Auflösung des Vereines fällt das Vereinsvermögen dem Frankfurter Eishockey Nachwuchs zu.
§ 14 ungenügende Maßgebung durch die Satzung
Bei allen Fragen zu denen diese Satzung keine oder ungenügende Antwort gibt, ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung zur Klärung der Angelegenheit maßgebend.
Die Satzung tritt am Tage der Verabschiedung in Kraft